Seit 01.01.2019 ist Stufe II des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) in Kraft:
Arbeitgeber müssen nun bei Neuabschlüssen in der betrieblichen
Altersversorgung (bAV) verpflichtend einen Arbeitgeberzuschuss zur bAV
in Höhe der ersparten SV-Beiträge zahlen. Auch steuerrechtliche
Änderungen in der bAV ergeben sich für 2019.
Das Gesetz zur
Stärkung der betrieblichen Altersversorgung
(Betriebsrentenstärkungsgesetz), in Kraft seit 1. Januar 2018, soll den
Verbreitungsgrad der betrieblichen Altersversorgung erhöhen und
insbesondere Geringverdienern eine attraktive Betriebsrente ermöglichen.
DAS WICHTIGSTE IM ÜBERBLICK
Zuschuss des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung, wenn der Arbeitnehmer einen Teil seines vereinbarten Arbeitsentgelts in einer Direktversicherung, Pensionskasse oder
Pensionsfonds umwandelt. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt 15 % des umgewandelten Entgelts dazugeben. Diese Pflicht besteht für ab dem 1. Januar 2019, für ältere, erst ab 1. Januar 2022.
Erweiterung des steuerlichen Dotierungsrahmens von 4 % auf 8 % der BBG. Der steuerfreie Dotierungsrahmen der Beiträge wird von 4 % auf 8 % zur Beitragsbemessungsgrenze (West)
der Rentenversicherung erweitert. Im Gegenzug entfällt der bisherige steuerfreie Erhöhungsbetrag von 1.800 Euro. Sozialversicherungsrechtlich verbleibt das Höchstkontingent bei 4 % zur
Beitragsbemessungsgrenze.
Einführung eines Freibetrages in der Grundsicherung. Damit wird die Anrechnung der Betriebsrente auf die staatliche Grundsicherung eingeschränkt. Betroffen sind Rentenbezüge
der „geförderten Altersversorgung“ (Betriebs-, Rürup- und Riester-Renten). Der Freibetrag besteht aus zwei Komponenten: es wird zunächst ein Sockelfreibetrag von 100 EUR gewährt; auf diesem
bauen 30 % der den Sockelfreibetrag übersteigenden Betriebsrente auf, bis max. 204,50 EUR.
Neu ist der Förderbetrag für den Niedriglohnsektor: Arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen an Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatsgehalt i. H. v. bis zu 2.200 Euro sollen
bezuschusst werden. Richtet der Arbeitgeber eine Versorgung über mind. 240 EUR bis max. 480 EUR Jahresbeitrag für den betroffenen Arbeitnehmer im Rahmen eines ungezillmerten Vertrages ein, soll
er von einer staatlichen Förderung in Höhe von 30 % des aufgewendeten Beitrags profitieren.
Wegfall der Doppelverbeitragung bei Betriebs-Riesterverträgen. Eine sozialversicherungsrechtliche Besserstellung ergibt sich allerdings bei der Riester geförderten
betrieblichen Altersversorgung insofern, als die Doppelverbeitragung fällt. Wie bei privat abgeschlossenen Riester-Verträgen werden die Sozialversicherungsbeiträge während der Ansparphase
abgeführt; die Pflicht zur Entrichtung von KVdR-/PVdR-Beiträgen fällt in der Rentenphase nicht mehr an. Außerdem wird die Grundzulage von 154 EUR auf 175 EUR angehoben.